Musikschulordnung als PDF herunterladen
I Trägerschaft und Aufbau | ||||
Trägerschaft | Art. 1 1 Der Trägerverein der Musikschule Region Jegenstorf ist ein privatrechtlicher Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Jegenstorf (nachfolgend Musikschule genannt). Dessen Zweck, Organisation und Aufgaben sind in den Vereinsstatuten festgelegt. | |||
2 Die Einwohnergemeinden Bäriswil, Fraubrunnen, Iffwil, Jegenstorf, Mattstetten, Moosseedorf, Urtenen-Schönbühl und Zuzwil sind Trägergemeinden der Musikschule Region Jegenstorf. | ||||
Zweck | Art. 2 Die Musikschule Region Jegenstorf fördert die musikalische Bildung und ermöglicht Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine vielseitige musikalische Ausbildung durch qualifizierte Lehrpersonen mit dem Ziel, eine aktive Teilnahme am Musikleben zu ermöglichen. | |||
Anerkennung | Art. 3 Die Musikschule Region Jegenstorf ist eine vom Kanton Bern anerkannte und dem Verband Bernischer Musikschulen (VBMS) angeschlossene Musikschule gemäss kantonalem Musikschulgesetz. | |||
Schulleitung | Art. 4 Der Schulleitung obliegt die musikalisch-fachliche sowie die organisatorische Führung der Musikschule. Sie steht Interessierten für Beratungen und Besprechungen unentgeltlich zur Verfügung. | |||
Administration | Art. 5 Zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte steht die Stelle Administration zur Verfügung. Diese dient als Auskunftsstelle. | |||
II Angebot, Unterricht und Organisation | ||||
Angebot | Art. 6 1 Das Angebot der Musikschule umfasst:
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2 Das Angebot wird laufend überprüft und kann der Nachfrage soweit wie möglich angepasst und erweitert werden. | ||||
Zugang | 3 Das Angebot steht grundsätzlich allen Kindern und Jugendlichen aus den Trägergemeinden offen, ebenfalls allen Erwachsenen unabhängig von deren Wohnort. | |||
4 Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz ausserhalb der Trägergemeinden gemäss Art. 1 können ebenfalls aufgenommen werden, wenn
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5 Für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern kommt der Schulgeldtarif für Erwachsene zur Anwendung. Allfällige Kantons- und Gemeindebeiträge sind durch die Eltern bzw. Erziehungsverantwortlichen bei der Wohnsitzgemeinde und/oder dem zuständigen Kanton selbst einzufordern. | ||||
Unterrichtsform | Art. 7 Der Instrumental- und Gesangsunterricht wird in der Regel als Einzelunterricht erteilt. Ergänzend werden nach fachlich-pädagogischen Kriterien auch kombinierte Unterrichtsformen und Gruppenunterricht angeboten. | |||
Unterrichtsdauer | Art. 8 1 Der Einzelunterricht wird in der Regel wöchentlich zu 40 Minuten erteilt. Für fortgeschrittene Schüler*innen können auf Empfehlung der Lehrperson andere Unterrichtsdauern vereinbart werden. | |||
2 Vierzehntäglicher Unterricht ist für Kinder und Jugendliche der Volksschulstufe grundsätzlich nicht möglich. Nach Absprache mit der Lehrperson können Ausnahmen von der Schulleitung bewilligt werden. | ||||
Unterrichtsbesuch | Art. 9 Die Schüler*innen sind zum regelmässigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts verpflichtet. Eine ernsthafte Vorbereitung auf die Lektion wird erwartet. | |||
Stundenplan | Art. 10 Der Stundenplan wird von den Lehrpersonen in Absprache mit den Schüler*innen, resp. je nach Alter mit deren Eltern, erstellt. Als Grundlage dient das „Merkblatt Stundenplaneinteilung“ der Musikschule. | |||
Instrumente/Lehrmittel | Art. 11 Die Anschaffung der persönlichen Instrumente und Lehrmittel ist Sache der Schüler*innen. Die Fachlehrpersonen beraten Schüler*innen und Eltern beim Kauf oder der Miete von Instrumenten. | |||
Musizierstunden | Art. 12 Um den Schüler*innen Gelegenheit zu bieten, öffentlich aufzutreten und sich im Vorspielen zu üben, werden regelmässig Musizierstunden veranstaltet. Die Teilnahme aller Schüler*innen ist erwünscht. | |||
III Schulbetrieb, Ferien- und Feiertagsregelung | ||||
Schuljahr/Semester | Art. 13 1 Das Schuljahr umfasst in der Regel 36 Lektionen. Der Unterricht der Musikschule erfolgt in zwei Semestern, eingeteilt in 18 Unterrichtswochen und eine Organisationswoche pro Semester. | |||
2 Das 1. Semester dauert vom 1. August bis zum 31. Januar, das 2. Semester vom 1. Februar bis zum 31. Juli. |
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Anmeldung | Art. 14 Die Anmeldung erfolgt für alle Angebote durch das Ausfüllen des Anmeldeformulars. Damit werden gleichzeitig die Schulgeldordnung und diese Musikschulordnung anerkannt. Das Anmeldeformular ist der Administration bis zum 25. Mai (für das Herbstsemester) resp. 25. November (für das Frühlingssemester) einzureichen. | |||
Aufnahme/Eintritt | Art. 15 1 Die Musikschulleitung führt mit allen Interessierten fachlich-pädagogische Aufnahmegespräche durch. Die Gespräche dienen im Rahmen des verfügbaren Angebots besonders der Eignungsabklärung, der Beratung und der Ermittlung des geeigneten Unterrichtsfachs sowie der Zuteilung der passenden Lehrperson. | |||
2 Der Eintritt erfolgt in der Regel auf Semesterbeginn. | ||||
Unterrichtsbeginn | Art. 16 1 Die erste Schulwoche des Semesters gilt als Organisationswoche und dient dem Erstellen der Stundenpläne sowie der Planung der Semesteraktivitäten. | |||
2 Ein in der Organisationswoche erteilter Unterricht gilt als bezogen. | ||||
Unterrichtsort | Art. 17 Der Unterricht wird in der Regel in den Musikschulräumen, den Räumen der öffentlichen Schule oder in Räumen der Kirchgemeinde erteilt. Die Zuteilung erfolgt durch die Schulleitung. | |||
2 Kann der Präsenzunterricht aufgrund behördlicher Weisung nicht stattfinden (z.B. Schulschliessung in Folge Pandemie, behördlich angeordnete Quarantäne oder Isolation), wird Fernunterricht erteilt. | ||||
Ferien | Art. 18 1 Es gilt der Ferienplan der Musikschule Region Jegenstorf. | |||
2 Skilager, Projekt- und Landschulwochen gelten nicht als Ferien für die Musikschule. Deswegen ausgefallene Lektionen verfallen. Ortsanwesenden Schüler*innen wird der Unterricht erteilt. | ||||
3 Vor Schulferien wird jeweils gemäss Wochenstundenplan bis und mit Samstag unterrichtet. | ||||
Feiertage | Art. 19 1 An gesetzlich anerkannten Feiertagen des Kantons Bern wird nicht unterrichtet. | |||
2 Am 1. Mai findet der Unterricht im normalen Rahmen statt. | ||||
3 Am Freitag und Samstag nach Auffahrt wird der Unterricht gemäss Wochenstundenplan erteilt. | ||||
4 Am 24. Dezember findet kein Unterricht statt. Er gilt als Feiertag. | ||||
5 Wegen unterschiedlicher Ferienregelungen zwischen Musikunterrichts und Schülerwohnort oder wenn der Unterricht wegen gesetzlicher Feiertage ausfällt, regeln die Lehrpersonen mit den betreffenden Schüler*innen die Unterrichtszeiten so, dass trotzdem 18 Lektionen Unterricht pro Semester angeboten werden können. In diesen Fällen können anstelle von Einzelunterricht auch Klassenstunden abgehalten werden. | ||||
6 Individuelle Regelungen werden den Schüler*innen und den Eltern/Erziehungsberechtigten mit dem Stundenplan Anfang Semester mitgeteilt. | ||||
Unterrichtsausfall | Art. 20 1 Fallen durch Veranlassung der Schüler*innen Lektionen aus, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils des Schulgeldes. Die Lehrpersonen sind nicht verpflichtet, von den Schüler*innen nicht besuchte Lektionen zu einem anderen Zeitpunkt zu erteilen. | |||
2 Fallen durch Veranlassung der Lehrperson Lektionen aus, so werden sie nachgeholt oder durch eine Stellvertretung erteilt. Ist ein Ersatz nicht möglich, erfolgt eine entsprechende Gutschrift beim Schulgeld des folgenden Semesters bzw. eine Rückerstattung bei austretenden Schüler*innen (siehe Art. 19 Feiertage). | ||||
3 Fällt eine Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Urlaub für längere Zeit aus, übernimmt eine Stellvertretung den regulären Unterricht. Der Unterrichtsbesuch bei einer Stellvertretung ist verbindlich und kann nicht durch Schulgeldrückerstattungen kompensiert werden. | ||||
Rückerstattungen |
Art. 21 In folgenden Fällen kann auf Gesuch hin eine Schulgeldrückerstattung gewährt werden:
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Wechsel | Art. 22 1 Ein Wechsel der Lehrperson oder des Unterrichtsfachs kann nur auf Semesterbeginn beantragt werden und wird schriftlich mittels Mutationsformular an die Administration gerichtet. | |||
2 Voraussetzung für den Wechsel ist die vorgängige Absprache mit der betroffenen Lehrperson und die Einhaltung der ordentlichen An- und Abmeldefristen der Musikschule (siehe Art. 14 Anmeldung). | ||||
Vertragsdauer/Austritt | Art. 23 1 Der Austritt kann nur auf ein Semesterende erfolgen und wird schriftlich bis zum 25. Mai resp. 25. November mittels Abmeldeformular an die Administration gerichtet. Die Lehrperson ist vorgängig zu orientieren. | |||
2 Ohne schriftliche Abmeldung bis zu oben erwähnten Terminen verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Semester, und das Semesterschulgeld ist geschuldet. | ||||
3 Bei vorzeitigem Austritt während des laufenden Semesters besteht kein Anspruch auf Rückvergütung des Schulgeldes. | ||||
Bild- und Tonaufnahmen | Art. 24 1 Bild- und Tonaufnahmen von Schüler*innen die anlässlich von öffentlichen Auftritten erstellt werden, können von der Musikschule in Online-Medien, für Berichterstattungen oder Eigenwerbung verwendet werden. | |||
2 Die Musikschule sichert zu, dass keine Bild- und Tonaufnahmen verwendet werden, die sich für betroffene Schüler*innen nachteilig auswirken könnten oder gegen deren Verwendung sich Betroffene ausgesprochen haben. | ||||
Ausschluss |
Art. 25 Die Schulleitung kann Schüler*innen vom Besuch des Unterrichts auf Ende des laufenden Semesters ausschliessen, wenn
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IV Finanzierung, Schulgeld und Stipendien | ||||
Finanzierung | Art. 26 Die Finanzierung der Musikschule richtet sich nach dem kantonalen Musikschulgesetz. | |||
Schulgeld |
Art. 27 1 Für den Besuch des Unterrichtes an der Musikschule ist ein Schulgeld gemäss Schulgeldordnung zu entrichten. Es wird zwischen zwei Schulgeldtarifen unterschieden:
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Kinder und Jugendliche | 2 Der Tarif für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Bern gilt ab Eintritt in den Kindergarten bis zum Ende des Semesters, in dem das 20. Altersjahr erreicht wurde. | |||
Personen in Ausbildung | 3 Absolvent*innen weiterführender Ausbildungen ab dem 20. Altersjahr haben während der Ausbildung sowie während ausbildungsbezogener Vorbereitungskurse oder Praktika bis zum vollendeten 25. Altersjahr Anspruch auf subventionierten Musikunterricht aufgrund der individuellen Einkommensverhältnisse. | |||
4 Der Nachweis für die weiterführende Ausbildung ist nach Aufforderung schriftlich zu erbringen. Dieser gilt für ein Schuljahr und erlischt automatisch, wenn er nicht vor Ende des laufenden Semesters für das kommende Schuljahr erneuert wird. | ||||
5 Der Anspruch auf reduzierten Schulgeldansatz gilt jeweils bis zum Ende des laufenden Semesters. | ||||
Schulgeldordnung | 6 Die aktuelle Schulgeldordnung mit den Tarifen für die Unterrichtsangebote ist auf der Website der Musikschule publiziert. | |||
Fälligkeit des Schulgeldes | Art. 28 1 Das Schulgeld wird jeweils zu Semesterbeginn in Rechnung gestellt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. | |||
2 Eine Zahlung in Raten innerhalb des laufenden Semesters ist auf schriftliches Gesuch hin möglich. | ||||
Mahnung | Art. 29 1 Wird das Schulgeld nicht fristgemäss bezahlt, erfolgt eine Zahlungserinnerung. Für allenfalls weitere Mahnungen wird eine Gebühr erhoben. | |||
2 Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Bezahlung, können Schüler*innen gemäss Art. 25 vom Unterricht ausgeschlossen werden. | ||||
Stipendien | Art. 30 Schüler*innen und Jugendliche, deren Eltern in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, können ein Gesuch um ein Stipendium einreichen. Der Förderverein Musikschule Region Jegenstorf kann dieses auf Empfehlung der Schulleitung gewähren. | |||
V Schlussbestimmungen | ||||
Beschwerden | Art. 31 1 Gegen Entscheide der Schulleitung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet beim Vorstand des Trägervereins Beschwerde erhoben werden. | |||
2 Der Vorstand des Trägervereins entscheidet endgültig. | ||||
3 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bern. | ||||
Inkrafttreten | Art. 32 Diese Musikschulordnung wurde vom Vorstand des Trägervereins Musikschule Region Jegenstorf am 23.02.2021 beschlossen und tritt am 01. August 2021 in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Musikschulordnungen. | |||
Namens des Vorstandes des Trägervereins Musikschule Region Jegenstorf | ||||
Der Präsident: Robert Alder | ||||
Der Vize-Präsident: Martin Schär | ||||
23. Februar 2021 |